Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen aus Bau- und Werkverträgen zwischen der Elektro Tarbach GmbH, Gatherweg 79, 40231 Düsseldorf (im folgenden „Unternehmer“) und dem Auftraggeber (im folgenden „Besteller“). Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Unternehmer nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Solche abweichenden Bestimmungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer ausdrücklich zustimmt.
In diesen AGB werden teilweise unterschiedliche Regelungen für Verbraucher und Unternehmer getroffen.
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 2 Vertragsabschluss
Die Angebote des Unternehmers sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn dem Besteller die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zugeht oder dieser mit den Leistungen beginnt. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot inklusive Leistungsbeschreibung und die Auftragsbestätigung des Unternehmers sowie diese Bedingungen.

§ 3 Vergütung, Abschlagszahlung
1. Bei der Vereinbarung von Einheits- oder Pauschalpreisen gelten diese auch für Löhne und Material.
2. Bei Stundenlohnarbeiten sind, soweit nicht anders vereinbart, dem Besteller oder einem bauleitenden Architekten täglich Nachweiszettel in doppelter Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Die Nachweiszettel können auch in digitaler Form ausgestellt werden. Der Unternehmer wird dann eine elektronische Kopie per E-Mail zur Verfügung stellen.
3. Der Unternehmer hat das Recht, Abschlagszahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Voraussetzung ist, dass er dem Besteller eine Aufstellung der erbrachten Leistungen vorlegt. Bei mehrfachen Abschlagsrechnungen genügt eine Aufstellung über die seit der letzten Aufstellung hinzugekommenen Leistungen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach der für die Teilleistungen vereinbarten Vergütung. Bei Pauschalpreisen richtet sie sich am Wert der Teilleistungen im Verhältnis zu der vereinbarten Gesamtvergütung. Für angelieferte Stoffe und Bauteile ist eine Abschlagszahlung nur statthaft, wenn dem Besteller Eigentum daran übertragen worden ist oder der Unternehmer eine Sicherheit in Höhe des Vertragswerts dieser Stoffe und Bauteile bereitstellt.

§ 4 Termine und Fristen
1. Ausführungsfristen gelten gegenüber Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart, lediglich als annähernd vereinbart.
2. Bei Lieferung von Bauteilen und Stoffen verlängert sich die Ausführungsfrist bei Lieferverzögerungen, die nicht auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen sind, um die jeweilige Verzögerungszeit.
3. Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem hat er Zugang zum Gebäude bzw. den relevanten Gebäudeteilen und/oder Anlagen zu gewähren. Ebenso hat er den notwendigen Baustrom zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls Lagerungsmöglichkeiten für Stoffe und Bauteile zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Ausführung und Aufmaß
1. Soweit Massenermittlungen, Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Baubeschreibungen und/oder Pläne seitens des Bestellers oder eines von ihm beauftragten Dritten vorgelegt werden, hat der Unternehmer dies mit der Örtlichkeit abzugleichen. Sollte der Unternehmer auf Grund seiner Erfahrungen Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung der Leistungen haben, so ist er verpflichtet, diese dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen.
2. Das Aufmaß erfolgt gemeinsam durch den Unternehmer oder mit einem von ihm beauftragten Dritten. Verdeckte Teile sind vom Unternehmer rechtzeitig aufzumessen. Die Messurkunde wird vom Unternehmer auf seine Kosten leicht prüfbar gemäß den Angebotspositionen aufgestellt.
3. Der Unternehmer ist berechtigt die Ausführung von Teilen der ihm obliegenden Leistungen auf Subunternehmer zu übertragen

§ 7 Abnahme
1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung. Für später unzugängliche Teile hat der Unternehmer den Besteller rechtzeitig zur vorläufigen Abnahme aufzufordern. Der Besteller ist insoweit verpflichtet, die Möglichkeit der Abnahme zu schaffen, sofern diese Voraussetzung vorliegt.
2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Die Unterzeichnung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
3. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Besteller deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Unternehmer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

§ 8 Zahlungen
1. Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung zwei Wochen nach Vorlage einer Rechnung zu erbringen.
2. Der Rechnungsbetrag der Schlussrechnung ist 30 Tage nach Rechnungseingang fällig. In der Rechnung sind das Angebots- und Vertragsdatum sowie etwaige Abschlagszahlungen anzugeben. Sofern einschlägig, sind die Positionen anhand des Leistungsverzeichnisses und der Messurkunde aufzustellen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller, soweit es sich nicht um Gegenforderungen handelt, die sich aus dem demselben Vertragsverhältnis ergeben, nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Unternehmer anerkannt sind.
4. Ist der Besteller Unternehmer, stehen ihm Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich nicht um Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis handelt, nicht zu, wenn seine geltend gemachten Gegenansprüche vom Unternehmer bestritten werden, diese rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Unternehmers.
2. Gegenüber Bestellern, die Unternehmer sind, behält sich der Eigentümer das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.

§ 10 Sachmangelhaftung
Der Unternehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

§ 11 Haftung
Der Unternehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

§ 12 Leistungsänderungen
1. Begehrt der Besteller Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen, werden die Parteien, sofern die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehr- oder Minderaufwand ermitteln und sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Unternehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen, wenn es für ihn unzumutbar ist.
2. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung in Textform zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
3. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, kann der Unternehmer nicht geltend machen.
4. Sind Leistungen über die Herstellung, die Wiederherstellung oder den Umbau eines Bauwerks oder Instandhaltungsleistungen, welche für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind, vertragsgegenständlich, gilt die gesetzliche Regelung des § 650b zu Änderungen eines Bauvertrags. Entsprechend ist für Anordnungen des Auftraggebers, die auf eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs gerichtet sind sowie für Anordnungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, § 650b BGB einschlägig. In diesem Fall richtet sich die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB.

§ 13 Kündigung
1. Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB-Gebrauch, kann der Unternehmer als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn er die Ausführung noch nicht begonnen hat. Dem Besteller bleibt dabei der Nachweis gestattet, dass dem Unternehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
2. Die Regelung gemäß Nr.1 gilt entsprechend, sofern der Unternehmer mit der Ausführung bereits begonnen hat, für die Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung, sofern der Unternehmer nicht einen ihm tatsächlich entstandenen höheren Schaden nachweist.

§ 14 Schlussbestimmungen
1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Besteller und dem Unternehmer sowie auf die jeweiligen Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sofern der Besteller Verbraucher ist, bleiben die nach dem Recht des Aufenthaltslandes des Bestellers Gunsten des Verbrauchers bestehenden geltenden gesetzlichen Regelungen und Rechte von dieser Vereinbarung unberührt.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht des Geschäftssitzes des Unternehmers soweit der Besteller ein Kaufmann im Sinne des HGB oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Der Unternehmer hat das Recht, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.